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(0) 2362-60744-0
Fax +49 (0) 2362-60744-40
1.1
Diese Allgemeinen Liefer- und
Leistungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen (nachfolgend
„Lieferungen) einschließlich Werkverträge. Bei Streckengeschäften
gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Lieferanten, die dem
Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Einkaufsbedingungen
des Käufers werden auch dann nicht erkannt, wenn wir ihnen nicht
nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2
Unsere Angebote sind freibleibend.
Verträge kommen erst nach Bestätigung durch uns zustanden. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer
Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
1.3
Maßgebend für die Auslegung von
Handelsklausen sind die Incoterms 2000.
2.1
Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die Preise bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland EXW Lager/Lieferwerk oder bei grenzüberschreitenden
Lieferungen FCA Lieferort bzw. FAS Hafen Lieferland ohne Verpackung,
Fracht, Transportversicherung und Montage einschließlich
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.2
Ändern sich später als vier Wochen
nach Vertragsabschluss Abgaben und Fremdkosten, wie beispielsweise die
öffentlichen Abgaben, Zölle, Konsulatskosten, Fracht,
Versicherungsprämien, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu
ändern.
3.1
Zahlung hat – ohne Skontoabzug –
in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitsdatum über den Betrag
frei und ohne jede Beschränkung in der vertraglich vereinbarten
Währung verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs Trägt der
Käufer.
3.2
Wir nehmen diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel oder
Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs entsprechender
Beträge. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können.
3.3
Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder
eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
3.4
Wir behalten uns vor, mit
sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer, gleich aus
welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Die Aufrechnungsverbote der
§§ 393 bis 395 BGB bleiben unberührt.
3.5
Bei Überschreitung des
Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von
8% über dem jeweiligen Basis-Zinssatz, es sei denn, der Käufer weist
einen niedrigen Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
3.6
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug
oder lässt er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar, das unser Zahlungsanspruch
gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wegen
mangelnder Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir dann auch
berechtigt, all unsere unverjährten Forderungen fällig zu
stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus der
Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen oder nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der
Käufer leistet ausreichende Sicherheit.
3.7
Die gesetzlichen Vorschriften über
den Zahlungsverzug bleibt unberührt.
4.1
Unsere Lieferverpflichtung steht
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung, es
sei denn, die nichtrichtige oder verspätete Belieferung ist durch
uns verschuldet.
4.2
Wir sind zu Teillieferungen in
zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und
Minderlieferungen der vertraglich vereinbarten Mende sind zulässig.
4.3
Angaben zu Lieferzeiten sind
annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Klarstellung des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung
aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller
behördlichen Bescheinigungen, gestellt von Akkreditiven und
Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. Für die Einhaltung von
Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk
oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesendet werden können.
4.4
Die vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus einem
Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Verzug ist.
4.5
Falls wir selbst in Verzug
geraten, muss der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist
setzen. Der Käufer kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des
Vertrages zurücktreten, falls uns die Erfüllung schuldhaft unmöglich
wird, oder falls wir in Verzug sind und innerhalb der uns gesetzten
angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht zum Versand gebracht
haben und ihm ein festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
4.6
Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann,
wenn solche Ereignisse während vorliegenden Verzugs eintreten. Als
Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem Währungs-,
Außenhandels-, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der
Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne
von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände
bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird
infolge der vorgegebenen Ereignisse die Durchführung des Vertrages
für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie, nach
angemessener Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten.
5.1
Alle gelieferten Waren bleiben
unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die
uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies
gilt auch bei künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus
Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt
erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung
noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.2
Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne von 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht und das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechtswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne 5.1.
5.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weltveräußerung gem. 5.4
bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4
Die Forderung aus der
Weltveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen
Sicherheiten, die der Käufer für die Forderungen erwirbt, bereits
jetzt an uns abtreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit
wie die Vorbehaltsware. Wie die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, nicht von uns verkaufte Ware veräußert, so wird uns die
Forderung aus Weiterverarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. 5.2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
.5
Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsbemächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs,
spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels
oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach
Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen
mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist
der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an
uns zu unterrichten uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen
zu geben.
5.6
Von der Pfändung oder sonstigen
Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu
unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5.7
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug
oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem
Zeitpunkt gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten.
Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird,
dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen
mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben unberührt.
5.8
Übersteigt der Rechnungswert der
bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (Zinsen: Kosten o.a.) insgesamt um mehr als 50
v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.1
Güte und Maßen bestimmen sich nach
den DIN-, EN-, ANSI-, oder JIS-Normen bzw.
Werksnormen/Werkstoffblättern. Sofern keine solche Normen oder
Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen,
mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahme auf Normen,
Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu
Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine zugesicherten
Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen,
Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS
oder ASTM uns JIS.
6.2
Soweit uns vom Käufer oder seinem
Beauftragten Unterlagen überlassen oder fernmündlich Angaben gemacht
wurden, überprüfen wir diese auf ihre Richtigkeit. Darin enthaltene
Fehler, insbesondere die mangelnde Kompatibilität einer von uns nur
als Komponente gelieferten Ware, verantworten wir nicht und sind
insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Alle bekannt gegebenen Maße,
Größen und Gewichte gelten mit üblichen Toleranzen. Haben wir die
uns überlassenen Unterlagen ganz oder teilweise zurückgegeben,
erkennen wir danach geltend gemachte Mängel jeglicher Art mangels
Überprüfungsmöglichkeiten nicht an.
6.3
Für all die Gewichte ist die von
uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der
Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit
rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt
werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik
Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der
Versandanzeige angegebene Qualität, Stückzahlen, Bundzahlen o.a.
sind bei nach Gewicht berechneten Lieferungen unverbindlich. Sofern
nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das
Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen
Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
7.1
Wenn eine Abnahme/Übergabe
vereinbart ist, hat sie in dem Lieferwerk bzw. dem Lager
unverzüglich nach Meldung der Abnahme/Übergabebereitschaft zu
erfolgen. Der Käufer trägt die persönlichen
Abnahme/Übertragungskosten, die die sachlichen
Abnahme/Überhabekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der
Preisliste des Lieferwerks berechnet.
7.2
Erfolgt die vereinbarte
Abnahme/Übergabe ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig, gilt die Abnahme/Übergabe nach Ablauf von 14
Tagen nach Meldung der Abnahme/Übergabebereitschaft als erfolgt. Wir
sind dann berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme/Übergabe auf Kosten
und Gefahr des Käufers entweder zu versenden oder auf seine Kosten
einzulagern und ihn zu berechnen.
8.1
Wir oder unser Vorlieferant
bestimmt nach freien Ermessen Versandweg und –mittel, Verpackung
sowie Spediteur und Frachtführer.
8.2
Versandfertig gemeldete
Lieferungen müssen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind
wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer
Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und sofort als
vereinbarungsgemäß geliefert zu berechnen.
8.3
Wird ohne unser Verschulden der
Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenem Ort in
der vereinbarten Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem
anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern oder die Ware
einzulagern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem
Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8.4
Mit der Übergabe der Lieferung an
einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die
einer Beschlagnahme der Lieferung, bei allen Geschäften, auch bei
franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für
Versicherungen sorgen wir nur ein Weisung und Kosten des Käufers.
Die Pflicht und die Kosten der Entladung sind Sache des Käufers.
8.5
Die Lieferungen werden unverpackt
und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich,
liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder
Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und auf
Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen.
Kosten des Käufers für Rücktransport oder eigene Entsorgung der
Verpackung übernehmen wir nicht.
8.6
Bei Anschlüssen mit fortlaufender
Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellung für ungefähr
gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die
Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
8.7
Überschreiten die einzelnen Abrufe
insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zu Lieferung der Mehrmenge
berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8.8
Kosten durch Selbstabholung sowie
Mehrkosten für Stückgutsendungen, Beiladungen, Sondergenehmigungen
des Straßenverkehrsamtes, besondere Schutz- oder Transportmittel,
besondere Kennzeichnung und Aufteilung, Bündelung- oder
Positionierungsarbeiten berechnen wir besonders.
Unter Ausschluss weiterer Rechte und Ansprüche haften wir für
Sachmängel wie folgt:
9.1
Sachmängel der Lieferungen sind
unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn (14) Tage nach Ablieferung,
schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können -
unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich
anzuzeigen und durch einen autorisierten Report zu belegen.
9.2
Nach der Durchführung einer
vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Käufer ist die Rüge von
Sachmängeln, die bei dieser Abnahme feststellbar waren
ausgeschlossen.
9.3
Gibt der Käufer uns nicht
unverzüglich Gelegenheit, uns von den Sachmängeln zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandeten
Lieferungen oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,
entfallen alle Haftungsansprüche für Sachmängel.
9.4
Bei berechtigter, fristgemäßer
Mängelrüge können wir nach unserer Wahl, entweder die Mängel beheben
oder mangelfreie Sachen liefern. (Nachfüllung) Bei Fehlschlagen der
Nachfüllung oder ihrer Verweigerung kann der Käufer den Kaufpreis
mindern oder nach Setzung und erfolglosen Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel vom Wert oder der
Eignung der von uns gelieferten Lieferungen nur unerheblich, steht
ihm nur das Minderungsrecht zu.
9.5
Zur Vornahme aller uns und unseren
Vorlieferungen notwendig erscheinenden Nachfüllungen hat der Käufer
uns oder unseren Vorlieferanten in angemessener Weise Gelegenheit
und Zeit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt die Mängelhaftung.
9.6
Bei Lieferungen, die als
deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. so genanntes
Ila-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen
Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu
rechnen hat, keine Haftungsansprüche aus Sachmängeln zu. Bei
Lieferung von Ila-Material ist eine Haftung wegen Sachmängeln
ausgeschlossen.
10.1
Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsabmahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für
unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur
in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt
auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen
Verluste und Schäden.
10.2
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wie Mängel der Sache
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben, die
Regeln über die Beweislast bleiben hiervor unberührt.
11.Verjährung
Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche,
die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Diese Frist gilt auch für solche Ware, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt
unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzung sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nachfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das
Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager; der Erfüllungsort
für die Zahlungen des Käufers ist Bottrop.
Ist eine dieser Bedingungen unwirksam oder Lückenhaft, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der
unwirksam oder lückenhaften Bestimmungen treten solche Reglungen,
welchen den wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreichen.
14.1 Gerichtsstand für alle sich aus oder in Verbindung mit diesem
Vertrag ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist Bottrop. Wir können den
Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
14. 2 Dieser Vertrag richtet sich nach dem materiellen Recht
Deutschlands. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen von 1980 (CISG) ist
nicht anzuwenden.